Baugenehmigung und Meldung der Bezugsfertigkeit

Einreichung Projekte ab 01.07.2020


Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2020 des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" sind Anträge um Baugenehmigung, Zertifizierte Meldungen des Tätigkeitsbeginns für Bausachen (ZeMeT), Beeidete Baubeginnmitteilungen (BBM), Anträge für landschaftsrechtliche Genehmigungen und Meldungen der Bezugsfertigkeit (ZeMeT Bezugsfertigkeit) über das Onlineportal  SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen an die Gemeinde zu übermitteln.


In den SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen muss über den SUAP - Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten eingestiegen werden. Dabei ist zuerst die zuständige Gemeinde auszuwählen und nach zweimaligem Anklicken des Menüpunktes „COMPILA UNA PRATICA“ sowie nach erfolgter Authentifizierung kann die deutsche oder italienische Sprache ausgewählt werden.  Für das Ausfüllen des Onlineformulars ist dann der Tätigkeitsbereich „Bauwesen“ auszuwählen.

Der Zugang zum Einheitsschalter erfolgt unter folgender Internetadresse:

https://www.impresainungiorno.gov.it/


Weitere  Informationen und Hilfestellungen zur Benutzung dieses Onlineportals sind unter der Grünen Nummer  800 090 386 von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr erhältlich.



Je nach Bauvorhaben müssen unterschiedliche Genehmigungen eingeholt werden:


Baugenehmigung

Art. 76 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang D des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9


Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - (ZeMeT)

Art. 77 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9


Beeidigte Baubeginnmitteilung - (BBM)

Art. 73 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Erforderlich für Bauvorhaben, die nicht unter Anhang C, D oder E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 fallen


Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit

Art. 82 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9


Landschaftsrechtliche Genehmigung

Art. 65 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang B des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9


Geringfügige Eingriffe (in die Natur und Landschaft)

Bauvorhaben laut Dekret des Landeshauptmanns vom 06.11.1998, Nr. 33 und Landesgesetz vom 10.07.2018, Nr. 9 - Art. 103, Absatz 11


Freie Maßnahmen

Art. 71 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Anhang C


Zuständig

Formulare

DEU