Autorisazion per l frabiché y senialazion per l'agibilità

Dé ju proiec dal 01.07.2020


Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2020 des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" sind Anträge um Baugenehmigung, Zertifizierte Meldungen des Tätigkeitsbeginns für Bausachen (ZeMeT), Beeidete Baubeginnmitteilungen (BBM), Anträge für landschaftsrechtliche Genehmigungen und Meldungen der Bezugsfertigkeit (ZeMeT Bezugsfertigkeit) über das Onlineportal SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen an die Gemeinde zu übermitteln.

In den SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen muss über den SUAP - Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten eingestiegen werden. Dabei ist zuerst die zuständige Gemeinde auszuwählen und nach zweimaligem Anklicken des Menüpunktes „COMPILA UNA PRATICA“ sowie nach erfolgter Authentifizierung kann die deutsche oder italienische Sprache ausgewählt werden. Für das Ausfüllen des Onlineformulars ist dann der Tätigkeitsbereich „Bauwesen“ auszuwählen.
Der Zugang zum Einheitsschalter erfolgt unter folgender Internetadresse:
https://www.impresainungiorno.gov.it/

Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Benutzung dieses Onlineportals sind unter der Grünen Nummer 800 090 386 von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr erhältlich.


Je nach Bauvorhaben müssen unterschiedliche Baugenehmigungen eingeholt werden:


Baugenehmigung
Art. 76 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang D des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - (ZeMeT)
Art. 77 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Beeidigte Baubeginnmitteilung - (BBM)
Art. 73 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben, die nicht unter Anhang C, D oder E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 fallen

Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit
Art. 82 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Landschaftsrechtliche Genehmigung
Art. 65 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang B des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9

Geringfügige Eingriffe (in die Natur und Landschaft)
Bauvorhaben laut Dekret des Landeshauptmanns vom 06.11.1998, Nr. 33 und Landesgesetz vom 10.07.2018, Nr. 9 - Art. 103, Absatz 11

Freie Maßnahmen
Art. 71 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Anhang C


Cumpetënt

Formulares

LAD