Besetzung öffentlichen Grundes - Vermögensgebühr

Um Besetzung öffentlichen Grundes (Demanialgrund) kann von jedem beim Germeindesteueramt auf Stempelpapier angesucht werden. Dem Ansuchen müssen auch die technischen Unterlagen und eine weitere Stempelmarke für die eventuelle Ermächtigung/ Konzession beigelegt werden. Außerdem kann die Gemeinde als Sicherstellung für durch die Besetzung entstandenen Schäden eine Kaution verlangen. Bei der Besetzung öffentlichen Grundes unterscheidet man die dauerhafte Besetzung, die die Zeitspanne von mehr als einem Jahr hat, und die zeitweilige Besetzung, die die Zeitspanne bis zu einem Jahr hat. Bei nachträglich eingetretenen Erfordernissen des Gemeindewohls, welche eine Weiterführung der Besetzung in dieser Form nicht mehr ermöglicht, ist die Gemeinde befugt, die Ermächtigung/Konzession zurückzunehmen oder abzuändern. Der Antragsteller muß der Gemeinde mitteilen, falls er auf die Besetzung öffentlichen Grundes verzichtet.

Die Ermächtigung/Konzession kann fünf Tage vor der Fälligkeit mit entsprechendem Ansuchen verlängert werden. Falls dies nicht geschieht, muß der Antragsteller bei Beendigung der Ermächtigung/Konzession auf eigene Kosten den öffentlichen Grund räumen. Für die dauerhafte Besetzung öffentlichen Grundes wird die Jahresgebühr der für die entsprechende Bezugskategorie festgelegten Tagesgebühr für die zeitweilige Besetzung berechnet. Außerdem werden die Besetzungen für politische und institutionelle Zwecke, jene durch Wanderbühnen und Betreiber des Wandergewerbes, jene durch Behindertenzugänge und jene auf Parkflächen, welche durch Konzession an Behindertengenossenschaften um 80% reduziert. Für die Besetzung unterirdischen Grundes und oberirdischen Raumes beträgt die Gebühr ¼ des Normaltarifes. Bei Besetzung mit einer Dauer von mehr als 10 Tagen wird die 30% ermäßigte Gebühr angewandt, und bei jener mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen wird die um 35% ermäßigte Gebühr angewandt. Gebührenfrei sind Grundbesetzungen durch den Staat, die Regionen, die Provinzen, die Gemeinden und deren Konsortien, religiöse Körperschaften für die Ausübung der im Staat zugelassenen Kulte, die öffentlichen Körperschaften, die aus spezifischen Gründen der Für-und Vorsorge, Gesundheit , Bildung, Kultur und wissenschaftlichen Forschung folgen. Gebührenfrei ist außerdem die Besetzung durch Auf- und Abladen von Waren, Flächen in den Friedhöfen, örtliche Vereine mit sozialen und religiösen Tätigkeiten, gemeinnützige Vereine und für Behinderte bestimmten Einfahrten.

Zuständig

Formulare

DEU