Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler

Das Wahlamt hat die Aufgabe die Wählerlisten der Gemeinde zu führen. In die Wählerlisten werden alle in der Gemeinde ansässigen Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die das aktive Wahlrecht haben.

Das aktive Wahlrecht haben alle volljährigen italienischen Staatsbürger, sofern keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen. Für Regional- bzw. Landtagswahlen in der Region Trentino Südtirol sowie für die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates, müssen die Wählerinnen und Wähler außerdem seit mindestens vier Jahren ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein. Für das aktive Wahlrecht in der Provinz Bozen muss der Wähler oder die Wählerin zuden von den vorgeschriebenen vier Jahren Wohnsitz in der Region mindestens zwei Jahre in unserer Provinz ansässig sein. Jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen ist, kann zu den vom Gesetz vorgesehenen Zwecken die diesbezüglichen Bescheinigungen beantragen und Einsicht in die Wählerlisten nehmen.

Je nach Art der Abstimmung ist die Anzahl der Stimmzähler verschieden. Die Schriftführer der einzelnen Wahlsektionen werden von den Wahlsektionspräsidenten ernannt. Die Ernennung der Wahlsektionspräsidenten wird vom Oberlandesgericht in Trient vorgenommen, welches auch ein Verzeichnis der möglichen Präsidenten führt. Dieses Verzeichnis wurde von der Gemeinde erstellt und wird jährlich aufgrund von Mitteilungen des amtlich bestellten Wahlsachverständigen ajourniert. Für die Eintragung in dieses Verzeichnis ist ein entsprechendes Gesuch innerhalb des 31. Oktober eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Die Stimmzähler werden vom amtlich bestellten Wahlsachverständigen ernannt. Sie werden aus einem Verzeichnis ausgewählt, welches in der Gemeinde geführt wird und in welches sich jede Wählerin oder jeder Wähler mit Mittelschulabschluss eintragen lassen kann. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb des 30. November (siehe das Formular Antrag um Eintragung in das Verzeichnis eines Stimmzählers) eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Von der Funktion eines Stimmzählers ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesens, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Geistliche, Ordensschwestern und -brüder, Landes-, Amts- und Vertrauensärztinnen und -ärzte, die Gemeindesekretärinnen und -sekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die entsprechende Wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten. Formular: Antrag um Eintragung in das Verzeichnis eines Stimmzählers.


Zuständig

Formulare

DEU